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Allgemeine Einkaufsbedingungen German Paper Solutions GmbH & Co. KG

Präambel

Verträge schließen wir mit Ihnen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ab.

Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist.

Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen erkennt german paper solutions GmbH & Co. KG nicht an.

Dies gilt auch für den Fall, dass einer Auftragsbestätigung, der von diesen Bedingungen abweichende oder diesen Bedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, nicht ausdrücklich widersprochen wird. Auch aus der vorbehaltlosen Annahme der Lieferung oder der Zahlung des Kaufpreises folgt keine Anerkennung der diesen Bedingungen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn german paper solutions GmbH & Co. KG diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

Die AEB gelten in der jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass german paper solutions GmbH & Co. KG in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. german paper solutions GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, die AEB zu ändern. Es finden jeweils die bei Vertragsabschluss geltenden AEB Anwendung. Sollte eine Änderung in den AEB der german paper solutions GmbH & Co. KG erfolgen, wird sie in laufenden Geschäftsbeziehungen die Lieferanten auf die Neufassung hinweisen.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der german paper solutions GmbH & Co. KG maßgebend.
Wir bevorzugen energieeffiziente Lösungen nach DIN ISO 50001 und berücksichtigen dies bei der Auswahl der Lieferanten und Angebote.

1. Bestellungen

Bestellungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie auf unseren ordnungsgemäß unterschriebenen Bestellschreiben erfolgen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen und Zusagen sind im Einzelfall durch schriftliche Sondervereinbarungen geregelt.

Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zweck der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2. Auftragsbestätigungen, Freigaben, Lieferscheine, Rechnungen

a) Die Auftragsbestätigung muss die genauen Preise, die Lieferzeit, die Bestellnummer, die Liefermenge, die Artikelnummer und die Lieferantennummer enthalten. Nimmt die Lieferfirma unsere Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich oder durch Versenden der Waren an, gilt die Annahme als verspätet. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
Wir werden durch möglichst genaue Angaben über Qualität, Abmessungen usw. die Vertragsleistung genau bezeichnen. Ist die Lieferfirma über Einzelheiten der Vertragsleistung im Zweifel, so wird sie sich unverzüglich mit uns in Verbindung setzen. Abweichungen von unseren Angaben sind nur insoweit zulässig, als sie von uns schriftlich genehmigt sind.

b) Freigabe. Werden von german paper solutions GmbH & Co. KG zuvor Ausfall- oder Freigabemuster verlangt, darf die Serienlieferung erst nach der schriftlichen Genehmigung des Musters beginnen.

c) Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. Der Lieferschein muss mindestens die folgende Angaben enthalten: Bestellnummer, Artikelnummer, Lieferantennummer, Anlieferort, Liefermenge.
Werden Lieferscheine nicht entsprechend ausgefüllt, behält sich german paper solutions GmbH & Co. KG eine Rechnungskürzung von 3% des Rechnungswertes vor.

d) Alle Rechnungen haben in einfacher Ausfertigung zu erfolgen. Sie haben die Bestellnummer, die Artikel- die Positions- und die Lieferantennummer zu enthalten, um so eine datentechnische Erfassung der Rechnung zu ermöglichen. Rechnungen, die dies nicht berücksichtigen, werden zurückgegeben, ohne dass hierdurch Ansprüche aus Zahlungsverzug begründet werden. Der zwischen german paper solutions GmbH & Co. KG und dem Lieferanten vereinbarte Skontoabzug muss ebenfalls auf den Rechnungen aufgeführt werden. Weiterhin muss generell die jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden, bei Importen zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von german paper solutions GmbH & Co. KG = DE126450114.

e) Rechnungen werden zum 15. des der Rechnung folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto reguliert.

f) Die Regulierung erfolgt in Zahlungsmitteln nach Wahl von german paper solutions GmbH & Co. KG. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselzahlungen sowie Akzeptleistungen.

g) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen german paper solutions GmbH & Co. KG uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu.

3. Lieferfristen / Verzug

a) Werden durch den Besteller in den Bestellschreiben beim Lieferanten Liefertermine gesetzt, so sind diese genau einzuhalten. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Bestellschreibens. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware unser Lager oder den vereinbarten Leistungsund Erfüllungsort innerhalb der Frist erreicht.
b) Kommt der Lieferant in Verzug, so stehen german paper solutions GmbH & Co. KG alle gesetzlichen Ansprüche zu Darüber hinaus ist german paper solutions GmbH & Co. KG berechtigt, für jede angefangene Woche Lieferzeitüberschreitung eine Verzugsentschädigung von 1% des Lieferwertes (Faktura-Endbetrag ausschließlich Mehrwertsteuer) zu fordern, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
c) Befindet sich der Lieferant mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug, so ist german paper solutions GmbH & Co. KG auch berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, dass german paper solutions GmbH & Co. KG nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehnen wird. Danach kann german paper solutions GmbH & Co. KG von dem Lieferanten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
d) Der Lieferant ist verpflichtet, german paper solutions GmbH & Co. KG unverzüglich Nachricht zu geben, wenn für ihn Umstände vorhersehbar sind, durch die er die ihm gesetzte Lieferfrist nicht einhalten kann. In diesem Fall hat er gleichzeitig einen angemessenen, kurzfristigen, verbindlichen Liefertermin mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Termine bleibt unberührt.
e) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 5 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zum erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
f) Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz frühzeitiger schriftlicher Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

4. Preise, Versand und Gefahrübergang, Annahmeverzug

a) Die Preise sind Festpreise. Sämtliche vereinbarten Vertragsklauseln müssen den Incoterms entsprechen. Die zur Anwendung kommende Version ist die, die zur Zeit der Bestellung Gültigkeit hat. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „DDP“ (frei Haus und verzollt, inklusive aller anfallenden Gebühren) einschließlich Verpackung. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderung. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß. Allgemeine Preiserhöhungen bis zur Lieferzeit können nur auferlegt werden, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sind.

b) Der Lieferant trägt auch die Kosten der Transportversicherung. Bei Berechnung von Verpackungsmaterial, das der Rücksendung unterliegt, hat volle Gutschrift zu erfolgen. Die Rücksendung der Verpackungsmaterialien erfolgt unfrei. Der Lieferant ist verpflichtet die Verpackung gemäß § 4 ff. VerpackungV zurückzunehmen. Handelt es sich um wiederkehrende Lieferbeziehungen, kann die Rücknahme bei der nächsten Anlieferung erfolgen. Abweichungen bedürfen der besonderen Vereinbarung.
c) Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt ungeachtet der vereinbarten Lieferkonditionen unser Vertragspartner bis zur Übernahme der Waren durch uns am Bestimmungsort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Wuppertal zu erfolgen.

d) Wir sind berechtigt, nicht vertraglich vereinbarte Mehr- oder Teillieferungen zurückzuweisen. Entsprechendes gilt, falls die Ware vor dem vereinbarten Termin geliefert wird. Wir sind berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten zu lagern.

e) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

f) Vor Absendung der Ware sind wir schriftlich über den Absendetag zu informieren.

g) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Verzug eine vom Lieferant herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferant weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

h) german paper solutions GmbH & Co. KG ist RVS/SVS-Selbstversicherer.

5. Warenannahme

Die Warenannahme erfolgt nur während der gewöhnlichen Geschäftszeiten von german paper solutions GmbH & Co. KG: Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 15.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 14.00 Uhr.

In der Pause von 12.30 bis 13.15 Uhr muss mit Wartezeiten gerechnet werden.

6. Rügepflichten / Beanstandungen

a) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportschäden, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

b) Bei größeren Mengen beschränkt sich die Untersuchung der Ware durch uns auf Stichproben. Mängel, die dabei nicht entdeckt werden, gelten als verborgen. Ergibt sich bei einer Stichprobenuntersuchung, dass die Lieferung über das vereinbarte Maß (AQL, PPM) hinaus Mängel aufweist, ist german paper solutions GmbH & Co. KG berechtigt, Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Gesamtlieferung geltend zu machen.

c) Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel- oder Unterlieferungen; sie gelten auch für die Lieferung anderer, aber genehmigungsfähiger Waren im Sinne des §377 HGB. Bei Massenartikeln ist eine Toleranz von ±5% zulässig.

d) Für den Fall, dass mit german paper solutions GmbH & Co. KG eine Qualitätsmanagementvereinbarung zur Sicherheit der Qualität von Zulieferungen abgeschlossen worden ist, gelten die vorstehenden Regelungen a) bis c) nur insoweit, als daß durch die Qualitätsmanagementvereinbarung keine abweichende Regelung vereinbart worden ist.

7. Gewährleistung

a) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen.

b) Im Falle eines Mangels stehen german paper solutions GmbH & Co. KG nach Wahl die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere ist german paper solutions GmbH & Co. KG berechtigt:

b.a) die mangelhafte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden und einwandfreien Ersatz zu verlangen oder unter Rückbelastung des Rechnungswertes der Ware auf Ersatz zu verzichten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder

b.b) ohne vorherige Abstimmung können Maßnahmen zur Behebung kleinerer Mängel oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder zur Vermeidung von Gefährdungen der Betriebssicherheit bei uns oder unseren Kunden auf Ihre Kosten von uns oder von uns beauftragten Dritten durchgeführt werden. Über Grund, Art und Umfang dieser Maßnahmen werden wir Sie umgehend unterrichten.

c) Die Lieferfirma steht dafür ein, dass durch die Verwendung der Vertragsleistung Schutzrechte Dritter (z.B. Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte) sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter nicht verletzt werden.

Die vorgenannten Rechte stehen german paper solutions GmbH & Co. KG auch in dem Fall zu, dass sich der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet und er diesen zu vertreten hat. Werden wir dennoch von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen.

8. Produkthaftung

Der Lieferant stellt german paper solutions GmbH & Co. KG von allen Ansprüchen frei, die an german paper solutions GmbH & Co. KG gerichtet werden, weil durch den bestimmungsmäßigen oder vorhersehbaren Gebrauch unserer Produkte Schaden entstanden ist, insoweit dieser durch die vom Lieferant gelieferten Produkte bedingt ist.

Unter den gleichen Voraussetzungen haftet der Lieferant auch für Schäden, die german paper solutions GmbH & Co. KG durch Forderungen aus Produkthaftung (In- oder Ausland) entstehen. Dies gilt auch für Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme (z.B. durch Rückholaktionen). Der Lieferant hat den Abschluss einer Produkthaftpflichtversicherung nachzuweisen.

9. Sonstige Ansprüche

Nehmen wir fremdes Eigentum, dass sich im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen in unseren Betrieben befindet, in Verwahrung, so haften wir bei Verlust und Beschädigung nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes, so dass ein vom Lieferant gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.

11. Geheimhaltung, Verwendung des Firmennamens, Unterlieferanten
a) Die Lieferfirma hat alle Erfahrungen, Kenntnisse und Unterlagen unserer Gesellschaft, von denen sie im Zusammenhang mit dem Auftrag Kenntnis erlangt, gegenüber Dritten streng geheim zu halten. Zeichnungen dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt, noch in sonstiger Weise verwendet werden. Die Herstellung von Gegenständen auf Grund unserer Zeichnungen außerhalb eines erteilten Auftrages  ist nicht zulässig, auch nicht für eigene Zwecke der Lieferfirma.
Erhält die Lieferfirma für die Herstellung von Gegenständen von uns Zeichnungen oder besondere technische Anweisungen, so werden diese Gegenstände einschließlich aller dazu verwandten Teile und Materialien mit Beginn der Herstellung (bzw. Einfügen der Teile) unser Eigentum, dass von der Lieferfirma bis zur Übergabe an uns verwahrt wird. Solche Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht noch an sie veräußert werden.
b) Eine Erwähnung unseres Firmennamens zu Werbezwecken in Geschäftsbriefen, Kundenlisten, Werbeschriften und sonstigen Veröffentlichungen ist nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis zulässig.
c) Unterlieferanten. Rechte und Pflichten aus der Bestellung sowie deren Ausführung sind nur mit unserem schriftlichen Einverständnis übertragbar, soweit nicht die Zulieferung durch Unterlieferanten handelsüblich ist.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

a) Die Beziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts und des UN-Kaufrechts.
b) Erfüllungsort für alle aus diesem Vertragsverhältnis bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen ist Wuppertal, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
c) Gerichtsstand ist - auch für Ansprüche aus dem Mahnverfahren sowie für Scheck- und Wechselklagen - Schwelm, sofern der Lieferant Vollkaufmann ist. Wir sind auch berechtigt, dass am Sitz des Verkäufers zuständige Gericht anzurufen.

13. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Einkaufsgeschäftes ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige bzw. undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit bzw. Undurchführbarkeit durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt für Regelungslücken.

german paper solutions GmbH & Co. KG
Schwelm, im April 2014
Amtsgericht Hagen, HRA 5564