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Allgemeine Geschäftsbedingungen German Paper Solutions GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

(1) Alle Verkäufe erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Mit der widerspruchslosen Bestellung bzw. Entgegennahme der Ware erkennt der Käufer diese Bedingungen an. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung ohne ausdrücklichen Widerspruch ausführen. Wir behalten uns Änderungen unserer Bedingungen vor. Die geänderte Fassung gilt für alle Kaufverträge, die nach Inkrafttreten der geänderten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abgeschlossen werden.

(2) Die Daten des Käufers speichern und verarbeiten wir in seinem Einverständnis im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes unseres Unternehmens. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff wird angemessen gewährleistet.

2. Angebot und Vertragsschluss, Preise und Rabatte

1) Unsere Preisliste ist nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Die angegebenen Maße sind nur ungefähr; Toleranzen von +/- 3% bleiben als handels- und branchenüblich vorbehalten. Die angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich. Sie gelten pro angegebene Mengeneinheit und verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung/Rechnungsstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Für den Kaufpreis maßgeblich ist unsere am Tag der Lieferung gültige Preisliste, sofern die Lieferung mehr als sechs Wochen nach Bestellung erfolgt und eine etwaige zwischenzeitliche Preisanpassung sich im Rahmen der Marktgegebenheiten hält.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragspartien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Der Zusammenschluss mehrerer zu einer Käufer- oder Einkaufsvereinigung kann nur dann als ein Käufer angesehen werden, wenn diese Stelle zentral als Rechnungsempfänger und -zahler auftritt und die Haftung für die pünktliche Zahlung der Rechnung übernimmt. Zahlungen des einzelnen Käufers an die Käufer- oder Einkaufsvereinigung erfolgen nicht mit Schuld befreiender Wirkung uns gegenüber und lassen den vereinbarten Eigentumsvorbehalt unberührt.

3. Lieferung und Versand

(1) Lieferung und Versand erfolgen für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtfahrer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt uns überlassen, falls der Besteller bei Auftragserteilung keine anderweitige Weisung erteilt hat. Wir sind berechtigt, durch derartige Weisungen entstehende Mehrkosten dem Besteller zu berechnen. Eine Abholung der Ware ist möglich. Der Empfänger hat Ersatzansprüche wegen des Verlustes von Beförderungsstücken auf dem Beförderungsweg gegenüber dem Beförderer geltend zu machen. Wir treten bereits hiermit etwaige Ersatzansprüche gegenüber dem Beförderer an den Besteller ab. Entsprechendes gilt im Falle von Beschädigungen, welche Beförderungsstücke auf dem Beförderungsweg erleiden; diese muss der Empfänger sofort auf dem Frachtbrief oder dem Lieferschein bescheinigen lassen. In von uns nicht zu vertretenden Fällen des Verlustes oder der Beschädigung von Beförderungsstücken beschränken sich die Rechte des Käufers uns gegenüber auf die sich aus § 281 BGB ergebenden Ansprüche.

(2) Eine Versicherung erfolgt nur auf besondere Anordnung und ausschließlich auf Kosten des Käufers, soweit nicht ohnehin eine Speditionstransportversicherung abgeschlossen worden ist.

3) Der Käufer unterwirft sich den Bedingungen der an der Beförderung der Ware beteiligten Verfrachtungsund Versicherungsunternehmen.

4. Zahlungsbedingungen

(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag bei Inempfangnahme der Kaufsache innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(2) Treten nach Vertragsschluss Umstände ein, die die Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen und damit seine Gegenleistung als gefährdet erscheinen lassen (z.B. Zahlungseinstellung, Nichteinlösung von Schecks und Wechsel sowie Kündigung der Warenkreditversicherung des Verkäufers), sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung in angemessener Höhe zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlagen, dies von uns aber trotz eigener verkehrsüblicher Sorgfalt nicht festgestellt werden konnte. Kommt der Käufer unserem Verlangen nach Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung nicht nach, sind wir zudem berechtigt, die Lieferung der Ware bis zur Leistung der Vorauszahlungen bzw. der Sicherheit durch den Käufer zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Zahlungen sind unabhängig vom verzögerten Eingang der Rechnung oder Ware fällig, soweit uns nicht diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fallen, frühestens jedoch mit Eingang der Rechnung und der Ware.

(4) Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung angenommen und gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Übernehmen wir im sogenannten Umkehr-Wechselverfahren die Ausstellerhaftung aus einem vom Käufer akzeptierten Wechsel, gilt als Bezahlung erst die Einlösung des vom Käufer ausgestellten Schecks und das Erlöschen unserer Ausstellerhaftung aus dem vorgenannten Wechsel. Hinsichtlich der rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks wird keinerlei Haftung übernommen. Wechselspesen und Diskont gehen zu Lasten des Käufers.

(5) Bei einem vom Käufer zu vertretenden Zahlungsrückstand von mehr als einer Woche werden alle auch noch nicht fälligen Ansprüche aller Art sofort einforderbar, soweit die Gegenleistung von uns bereits erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Sätze 1 und 2 erfüllt sind. Alle auch noch nicht fälligen Ansprüche aller Art werden weiter dann sofort einforderbar, wenn die persönliche oder wirtschaftliche Lage des Schuldners eine ungestörte Fortführung der Geschäftsbeziehungen nicht möglich und unsere Ansprüche gefährdet erscheinen lassen.

(6) Erfolgte Zahlungen werden stets gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB angerechnet.

(7) Sollte der Käufer mit der rechtzeitigen Zahlung oder Abnahme in Verzug geraten, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer zur Bewirkung der Leistung zuvor gesetzten angemessenen Nachfrist außerdem berechtigt, von dem betroffenen Vertrag und allen etwa darüber hinaus bestehenden Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Liefertermine und -hindernisse

(1) Liefertermine oder -fristen sind lediglich annähernd und unverbindlich, sofern deren Verbindlichkeit nicht ausdrücklich besonders schriftlich vereinbart worden ist. Ihre Einhaltung durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der (Mitwirkungs-) Pflichten des Käufers voraus. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung gilt als tatsächlicher Liefertermin der Tag, an dem die Ware von uns an den Beförderer übergeben worden ist.

(2) Höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare außergewöhnliche und von uns nicht zu vertretende Umstände - wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Seuchen und unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstoff- oder Energieverknappung, Mangel an Transportmitteln oder Arbeitskräften, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten bzw. verursacht worden sind, erschweren die rechtzeitige Lieferung wesentlich. Sofern solche Ereignisse uns die rechtzeitige Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung vorübergehender Dauer ist, verlängert sich auch ein verbindlicher Liefertermin bzw. eine verbindliche Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich nach deren Bekanntwerden entsprechend benachrichtigen. Wird durch derartige Umstände die Lieferung insgesamt oder zum Teil unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, insgesamt oder zu dem entsprechenden Teil vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit bzw. treten wir aus den genannten Umständen vom Vertrag insgesamt oder zum Teil zurück, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, ist der Käufer nach einer angemessenen Nachfristsetzung, die der Schriftform bedarf, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Befinden wir uns mit der Auslieferung von Einzelpartien in Verzug, muss die vom Käufer schriftlich zu setzende und mit einer Ablehnungsandrohung zu verbindende Nachfrist mindestens zwei Wochen betragen, gerechnet ab dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.

(4) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen beschränkt.

6. Gewährleistung und Produkteigenschaften

(1) Die Ware muss vor ihrer Verarbeitung, die nach den bekannten Verarbeitungsanleitungen zu erfolgen hat, geprüft und verglichen werden. Flächengewichtsabweichungen von +/- 10% sind branchenüblich und bleiben vorbehalten. Bei Nachlieferungen lassen sich Abweichungen vom Original innerhalb der durch die Technik, die Fabrikation bzw. die Eigenart der Rohstoffe bedingten Grenzen nicht immer vermeiden. Diese bleiben ebenfalls vorbehalten und begründen kein Recht zur Beanstandung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass nicht mehr zumutbare Abweichungen vom Original vorliegen.

(2) Reklamationen bezüglich offensichtlicher Mängel müssen uns unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens aber zwei Wochen nach deren Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich bekanntgegeben werden.

(3) Mit jeder Mängelrüge sind Abschnitte der beanstandeten Ware, auf denen der geltend gemachte Fehler zu erkennen sein soll, das dazugehörige Bobinenetikett und/oder die dazugehörige Verschlussbanderole und Anfertigungsnummer einzusenden.

(4) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zunächst zur Ersatzlieferung berechtigt. Sind wir hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

(5) Mängel eines Teils einer Lieferung berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, er weist nach, dass der mangelfreie Rest für ihn nicht mehr von Interesse ist.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden.

(7) Beruht ein Mangel auf unser Verschulden, kann der Käufer unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(8) Farbgebung und Außenmaße können geringfügig abweichen und berechtigen nicht zu Beanstandungen.

7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit,

Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit wir gemäß Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den eintretenden vorhersehbaren vertragstypischen unmittelbaren Schaden beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Rückgriffsansprüche

(1) Unberührt von den Bestimmungen der Ziff. 6 sind etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers, soweit dieser die Ware im Rahmen eines Verkaufsgüterkaufes weiterveräußert hat. Hierfür gelten die §§ 478, 479 BGB.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist vorbehaltlich einer anderweitigen vorherigen schriftlichen Einwilligung beschränkt auf das Inland – zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche vorherige Einwilligung ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird abzüglich angemessener Verwertungskosten nach Ziffer 4 Abs. 7 auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu lagern und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf unser Verlangen hat er die Versicherung nachzuweisen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zu erstatten, hat der Käufer für den uns entstehenden Ausfall einzustehen.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns als Hersteller vorgenommen, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird diese mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (- gegebenenfalls anteiliger - Faktura-Endbetrag zuzüglich Umsatzsteuer) zu demjenigen der anderen verarbeiteten Gegenstände. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie die für unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(5) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (- gegebenenfalls anteiliger - Faktura-Endbetrag zuzüglich Umsatzsteuer) zu demjenigen der anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig das Miteigentum an dieser Sache überträgt. Unser jegliches so entstandenes Allein- oder Miteigentum verwahrt der Käufer für uns unentgeltlich.

(6) Zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer tritt uns dieser bereits jetzt sämtliche aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent gegen seine Abnehmer oder Dritte in voller Höhe unabhängig davon ab, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird bzw. worden ist. Entsprechendes gilt für die Forderungen, die aufgrund der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten entstehen.

(7) Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich sämtlicher unserer Forderungen ordnungsgemäß nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahren über sein Vermögen gestellt ist oder er seine Zahlungen einstellt. In jedem der vorgenannten Fälle können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

11. Schlussbestimmungen

(1) Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer sowie für diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz (Schwelm in Westfalen) ausschließlicher Erfüllungsort bzw. Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Verpflichtungen bzw. Rechtsstreitigkeiten.

(3) Sollten einzelne Klauseln dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder Vereinbarungen nicht berührt.

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Amtsgericht Hagen, HRA 5564

Schwelm, im September 2017

Stand: 1. September 2017